§ 3 Entgeltordnung

Auszug aus der Entgeltordnung der Volkshochschule Adolf Reichwein der Stadt Halle (Saale) vom 01.01.2014

§ 3 Entgeltermäßigung und Entgelterlass

(1)  Der Ermäßigungsantrag ist vor Beginn eines Kurses zu stellen. Später können keine Ansprüche geltend gemacht werden.

(2) Einzelveranstaltungen bis zu 3 Unterrichtseinheiten (45 Minuten) sind von der Ermäßigung ausgeschlossen.

(3)  Schüler, Auszubildende, Studenten und Behinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50 % erhalten auf Antrag eine Entgeltermäßigung in Höhe von 30 %.

(4) Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII oder von Leistungen nach SGB II in der jeweils gültigen Fassung und Inhaber des Halle-Passes erhalten auf Antrag eine Entgeltermäßigung in Höhe von 50 %.

(5)  Der Koordinator der VHS kann in Absprache mit dem zuständigen Bereichsleiter Veranstaltungen von der Ermäßigung ausschließen.

(6)  Der Koordinator der VHS kann in Absprache mit dem zuständigen Bereichsleiter darüber hinaus andere Ermäßigungen bzw. Entgeltbefreiungen gewähren. Dies gilt insbesondere für Lehrgänge und Veranstaltungen mit denen besondere Teilnehmergruppen und Bildungsziele erreicht werden sollen.

(7)  Teilnehmer, die in einem Kalenderjahr an zwei Veranstaltungen der VHS teilgenommen haben und ein Mindestentgelt gesamt in Höhe von 80,00 EUR bezahlt haben, erhalten für eine dritte Veranstaltung im gleichen Kalenderjahr eine Ermäßigung in Höhe von 25 %.

(8)  Teilnehmer, die in den letzten beiden Kalenderjahren an mindestens einem Kurs teilgenommen haben und auf deren Initiative neue Teilnehmer an Bildungsveranstaltungen der VHS teilnehmen, erhalten unabhängig von der Anzahl der geworbenen Teilnehmer für einen Kurs im Jahr eine Ermäßigung in Höhe von 25 %.

(9)  Besteht für den einzelnen Teilnehmer die Möglichkeit verschiedenartiger Ermäßigungen, so kann er nur eine Art der Ermäßigung in Anspruch nehmen.


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